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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – Internationale Maklertätigkeit für Immobilien, Edelmetalle, Rohstoffe und Handelsgeschäfte

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  1. Vertragsabschluss
    Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande.

  2. Exklusivität
    Der Kunde ist während der Laufzeit des Maklervertrages nicht berechtigt, andere Makler mit Vermittlungs- oder Nachweistätigkeiten betreffend dasselbe Vertragsobjekt, Edelmetall, Rohstoff oder Handelsgeschäft zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß haftet der Kunde für hierdurch entstehende Schäden.

  3. Informationsgrundlage
    Unsere Vermittlungs- und Nachweistätigkeit erfolgt auf Grundlage der uns von Vertragspartnern, Lieferanten, Börsen oder sonstigen Auskunftsbefugten erteilten Informationen. Irrtum, Zwischenverkauf/-veräußerung oder -vermittlung bleiben vorbehalten.

  4. Maklertätigkeit für beide Parteien
    Wir sind berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden, soweit keine Interessenkollision vorliegt.

  5. Provision bei Hauptvertrag
    Kommt durch unsere Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit ein Vertrag über Immobilien, Edelmetalle, Rohstoffe oder sonstige Handelsgeschäfte zustande – unabhängig davon, ob es sich um Kauf, Verkauf, Liefervertrag oder Beteiligung handelt – bleibt der Provisionsanspruch unberührt. Die vereinbarte Courtage gilt auch für weitere Geschäfte mit demselben Verkäufer, Lieferanten oder verbundenen Unternehmen.

  6. Vorkenntnis
    Hat der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit oder die Bereitschaft der anderen Vertragspartei (Vorkenntnis) bereits Kenntnis, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.

  7. Vertraulichkeit
    Unsere Exposés, Informationen und gesamte Vermittlungs- bzw. Nachweistätigkeit sind ausschließlich für den jeweiligen Kunden bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, vertraulich mit diesen Informationen umzugehen und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Bei schuldhaftem Verstoß haftet der Kunde auf Schadensersatz.

  8. Fälligkeit der Provision
    Der Provisionsanspruch ist mit Abschluss des Hauptvertrages fällig, wenn dieser auf unserer vertragsgemäßen Vermittlung oder Nachweistätigkeit beruht. Dies gilt für Immobilien, Edelmetalle, Rohstoffe, Handelsgeschäfte, Lieferverträge und Beteiligungserwerbe. Die Zahlungspflicht entsteht erst mit Vertragsabschluss, auch wenn wir nicht direkt beteiligt sind.

  9. Haftung und Intermediärrolle
    Wir agieren ausschließlich als Intermediär / Broker zwischen Käufer und Verkäufer. Wir schließen keine Hauptverträge über Produkte ab und übernehmen keine Haftung für Qualität, Lieferfähigkeit oder Erfüllung der Verträge zwischen Seller und Buyer.

  10. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte
    Der Kunde darf Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen auf demselben Maklervertrag oder Handelsgeschäft beruhen oder unbestritten bzw. rechtskräftig tituliert sind.

  11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Der Gerichtsstand sowie das anwendbare Recht werden individuell in jedem Vertrag vereinbart.

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